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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: C-6/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-6/01

Urteil vom 11.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Glücksspiele stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 EG dar. Insbesondere ist die Tätigkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten unabhängig davon, ob sie sich von den die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb derartiger Geräte betreffenden Tätigkeiten trennen lässt, als Dienstleistung im Sinne des Vertrages zu qualifizieren und kann daher nicht unter die Artikel 28 EG und 29 EG über den freien Warenverkehr fallen. Außerdem fällt ein Monopol für die Veranstaltung derartiger Spiele, da diese eine Dienstleistungstätigkeit darstellen, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 31 EG, der den Handel mit Waren betrifft.

( vgl. Randnrn. 48, 56, 59-61, Tenor 1-3 )

2. Eine nationale gesetzliche Regelung, die die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen nur an bestimmten Orten, wie z. B. in Kasinosälen, zulässt und die unterschiedslos für eigene Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, stellt eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Die Artikel 49 EG ff. stehen aber einer solchen nationalen gesetzlichen Regelung nicht entgegen, sofern sie auf Erwägungen der Sozialpolitik und der Betrugsvorbeugung gestützt ist.

Im Übrigen ist der Umstand, dass es eventuell in anderen Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über die Voraussetzungen der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen gibt, die weniger einschränkend als die in der streitigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen sind, für die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich. Es obliegt nämlich den nationalen Behörden, zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen.

Es ist auch allein Sache der nationalen Stellen, im Rahmen ihres Ermessens die Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, zu wählen.

( vgl. Randnrn. 75, 79, 81, 87-88, Tenor 4-6 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Decreto-Lei Nr. 422/89 vom 2. Dezember 1989 (Portugal)
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 2, EG-Vertrag Art. 28, EG-Vertrag Art. 29, EG-Vertrag Art. 31, EG-Vertrag Art. 49, Decreto-Lei Nr. 422/89 vom 2. Dezember 1989 (Portugal),
Stichworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Einbeziehung - Monopol für die Veranstaltung dieser Spiele - Unanwendbarkeit des Artikels 31 EG, , (Artikel 2 EG, 28 EG, 29 EG, 31 EG und 49 EG), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale gesetzliche Regelung, nach der die Veranstaltung von Glücks- oder Geldspielen den Kasinosälen vorbehalten ist - Rechtfertigung - Schutz der Sozialordnung und Betrugsvorbeugung - Bestehen weniger strenger Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten - Unbeachtlich - Organisations- und Kontrollmodalitäten - Ermessensspielraum der nationalen Behörden, , (Artikel 49 EG),

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