JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: C-445/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Nichtigkeitsklage kann nur gegen das Organ gerichtet werden, das die angefochtene Handlung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung berührende Umstände können jedoch auch dann zur Begründung einer solchen Klage geltend gemacht werden, wenn sie das Verhalten eines anderen als des beklagten Organs betreffen. Ein Organ, dessen Verhalten auf diese Weise beanstandet wird, kann nicht Partei des Rechtsstreits werden, sondern sich am Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer der Parteien beteiligen. ( vgl. Randnrn. 32-34 ) 2. Die Protokolle und Anhänge einer Beitrittsakte sind primärrechtliche Bestimmungen, die, soweit in der Beitrittsakte nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur in den für die Revision der ursprünglichen Verträge vorgesehenen Verfahren ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden können. ( vgl. Randnr. 62 ) 3. Die Artikel 1 und 2 Nummern 1 und 4 der Verordnung Nr. 2012/2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich sind ungültig, soweit sie darauf gerichtet sind, die Verringerung der Ökopunkte, die sich aus der Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls ergibt, über mehrere Jahre zu erstrecken. Denn obzwar der Rat in einer Situation, die sich aus der verspäteten Übermittlung zuverlässiger statistischer Daten durch die zuständigen nationalen Stellen ergibt, berechtigt ist, die Verringerung der Ökopunkte über das Ende des auf das Jahr, für das die Überschreitung festgestellt wurde, folgenden Jahres hinaus zu erstrecken, wogegen eine Anwendung dieser Verringerung nur auf die übrigen Monate des folgenden Jahres den unverhältnismäßigen Effekt hätte, den gesamten Straßengütertransitverkehr durch Österreich praktisch zum Erliegen zu bringen, so ist eine Erstreckung über mehrere Jahre mit Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls unvereinbar, das mit der Angabe für das folgende Jahr" für die Ermittlung der Zahl der Ökopunkte im Fall der Verringerung einen klaren zeitlichen Rahmen von einem Jahr setzt. Entsprechend dieser Angabe kann der Rat die Verringerung der Ökopunkte über einen Zeitraum von einem Jahr erstrecken, das zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, um den Verzögerungen durch die verspätete Übermittlung zuverlässiger statistischer Daten Rechnung zu tragen. ( vgl. Randnrn. 60, 63, 71, 74-77, 85 ) 4. Im Rahmen des Systems von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, das durch das Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich begründet wurde, sind für die Verteilung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 des Protokolls die Kommission und gegebenenfalls der Rat zuständig. Da das Protokoll zu der Methode der Aufteilung der Verringerung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten keine Angaben enthält, verfügen die Gemeinschaftsorgane über einen weiten Entscheidungsspielraum. Im Hinblick darauf überschreitet der Rat mit der Entscheidung, die Verringerung der Ökopunkte auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer Beiträge zur Überschreitung des festgelegten Schwellenwerts für Transitfahrten aufzuteilen, nicht diesen Entscheidungsspielraum. ( vgl. Randnrn. 80-84 ) 5. Die in der Verordnung Nr. 2012/2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich gewählte Methode zur Berechnung der Verringerung der Ökopunkte entspricht Buchstabe und Geist des Protokolls. Nach Anhang 5 Nummern 2 und 3 des Protokolls ist nämlich der durchschnittliche NOx-Wert der Lastkraftwagen und nicht eine fiktive Zahl von Ökopunkten zu berechnen. Nicht im Einklang mit Anhang 5 Nummern 2 und 3 des Protokolls steht eine Berechnungsmethode, bei der in der Praxis die Gesamtzahl der verwendeten Ökopunkte durch die Gesamtzahl der angegebenen Transitfahrten geteilt wird, sofern sich die Transitfahrten, für die der Transportunternehmer Ökopunkte hätte verwenden müssen, dies aber nicht getan hat (so genannte illegale" Transitfahrten), nicht in der Gesamtzahl der verwendeten Ökopunkte niederschlagen, während sie bei der Gesamtzahl der durchgeführten Transitfahrten mit berücksichtigt werden. ( vgl. Randnrn. 91-93, 96-97 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen Art. 2, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 11 Abs. 2, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Anhang 5, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich Art. 6, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsgrund, mit dem das Verhalten eines anderen als des beklagten Organs beanstandet wird - Zulässigkeit - Verfahrensstellung des auf diese Weise betroffenen Organs - Bloße Möglichkeit eines Streitbeitritts, , (Artikel 230 EG), , 2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Protokolle und Anhänge der Beitrittsakte - Geltung der rechtlichen Regelung für primärrechtliche Bestimmungen, , 3. Verkehr - Straßenverkehr - Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen - Verringerung der Ökopunkte im Fall einer Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten - Erstreckung der Verringerung über mehrere Jahre - Ungültigkeit, , (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 5 Nr. 3, Verordnung Nr. 2012/2000 des Rates, Artikel 1 und 2 Nrn. 1 und 4), , 4. Verkehr - Straßenverkehr - Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen - Verringerung der Ökopunkte im Fall einer Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten - Aufteilung auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer Beiträge zur Überschreitung - Zulässigkeit, , (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16), , 5. Verkehr - Straßenverkehr - Sonderregelung für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen - Verringerung der Ökopunkte im Fall einer Überschreitung des Schwellenwerts für Transitfahrten - Berechnungsmethode nach der Verordnung Nr. 2012/2000 - Gültigkeit - Berechnungsmethode anhand der durchschnittlich benötigten Ökopunkte - Unzulässigkeit, , (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Anhang 5 Nrn. 2 und 3, Verordnung Nr. 2012/2000 des Rates), |
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