JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: C-13/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Außerdem ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen; doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. ( vgl. Randnrn. 49-50 ) 2. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung den Einzelnen verleiht, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Importeur keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme an ein Einzelhandelsunternehmen verkaufter Waren beanspruchen kann, die von der öffentlichen Verwaltung gegen dieses betrieben wird, nicht entgegensteht, sofern der Importeur in Anbetracht der Tatsache, dass die genannte öffentliche Verwaltung ihm auch ein Bußgeld auferlegt hat, über einen Rechtsweg verfügt, der die Wahrung der ihm durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte gewährleistet. Denn das Interesse eines solchen Importeurs, nicht durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift des nationalen Rechts in seinen Geschäften behindert zu werden, ist hier offensichtlich hinlänglich geschützt, weil er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, die die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht feststellt. ( vgl. Randnrn. 54-56 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, Codice Postale (Postgesetz) (Italien), Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Italien) |
| Vorschriften: | Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen Art. 1, Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen Art. 3, Codice Postale (Postgesetz) (Italien) Art. 398, Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Italien) Art. 20 Abs. 4, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Individualrechte - Schutz durch die nationalen Gerichte - Gerichtliche Rechtsbehelfe - Nationale Verfahrensmodalitäten - Voraussetzungen für die Anwendung - Bestimmung der Klagebefugnis und des Rechtsschutzinteresses durch jeden Mitgliedstaat - Grenze - Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Nationale Regelung, die es einem Importeur verwehrt, gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Beschlagnahme an ein Einzelhandelsunternehmen verkaufter Waren zu beanspruchen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, |
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"EUGH - 11.09.2003, C-13/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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