JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-98/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der von dem Betroffenen in diesem Staat persönlich zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt wird, und eine Altersrente, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als geschiedener Ehegatte aufgrund der von dem früheren Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten erhält, sind keine Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung. Denn zum einen sind Gegenstand und Zweck dieser Leistungen unterschiedlich, da die dem geschiedenen Ehegatten gewährte Leistung diesem ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sichern soll, weil er nicht mehr über die Einkünfte seines früheren Ehegatten verfügen kann, während die persönliche Altersrente dem Arbeitnehmer ausreichende Einkünfte von dem Zeitpunkt an sichern soll, zu dem er persönlich rentenberechtigt wird. Zum anderen werden die beiden Leistungen auf der Grundlage der Laufbahnen zweier verschiedener Personen berechnet oder gewährt: Für die Geschiedenenrente werden die Laufbahn und das Arbeitsentgelt des früheren Ehegatten berücksichtigt, während die persönliche Altersrente auf der Grundlage der von dem Betroffenen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1408/71/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2, Verordnung 1408/71/EWG Art. 46, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Leistungen gleicher Art - Persönliche Altersrente und Altersrente, die wegen der Eigenschaft als geschiedener und nicht wiederverheirateter Ehegatte gewährt wird - Leistungen unterschiedlicher Art, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46a), |
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