JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-453/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehenen Befreiungen stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, daß jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Aus diesem Grund sind die Begriffe, mit denen sie umschrieben sind, eng auszulegen. Deshalb und im Hinblick darauf, daß bei einigen der in Teil A Absatz 1 des genannten Artikels genannten Befreiungen hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich auf den Begriff der "Einrichtung" Bezug genommen wird, während eine solche Angabe bei anderen Befreiungen fehlt, kann die Befreiung im erstgenannten Fall allein von juristischen Personen in Anspruch genommen werden, während im zweiten Fall auch natürliche Personen, u. a. Unternehmer, diese Möglichkeit haben. Somit fällt ein Unternehmer, eine natürliche Person, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie, der die Befreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen betrifft, und kann daher nicht die Gewährung einer Befreiung gemäß dieser Bestimmung verlangen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Enge Auslegung - Befreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Von einem Unternehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, erbrachte Leistungen - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g), |
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