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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-448/93 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-448/93 P

Urteil vom 11.08.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Kläger, der eine Klage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme erhebt, die in einem bestimmten Stadium eines Einstellungsverfahrens erlassen wurde, kann die Rechtswidrigkeit von Handlungen, die in einem früheren Stadium dieses Verfahrens erlassen wurden, geltend machen, sofern sie mit der angefochtenen Handlung eng verbunden sind. Würde diese Möglichkeit versagt, obwohl es sich bei dem Einstellungsverfahren um einen komplexen Verwaltungsvorgang handelt, der aus einer Folge eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, müsste der Betroffene so viele Klagen erheben, wie das Verfahren Handlungen umfasst, die ihn beschweren können. Die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit von in einem früheren Verfahrensstadium erlassenen Handlungen geltend zu machen, kann, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend macht, nicht aufgrund von Unterscheidungen je nach Grad der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Ausschreibung zugelassen oder versagt werden. Den die komplexe Natur des Einstellungsverfahrens betreffenden Erwägungen, die die Einräumung dieser Möglichkeit gebieten, kommt nämlich die gleiche Bedeutung zu, auch wenn die streitige Bedingung in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens klar und eindeutig ist.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 91,
Stichworte:Beamte - Klage - Klage gegen eine beschwerende Maßnahme, die im Laufe eines Einstellungsverfahrens erlassen worden ist - Rüge, mit der die Rechtswidrigkeit einer früheren, im Laufe desselben Verfahrens erlassenen beschwerenden Maßnahme geltend gemacht wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu berufen, um eine Nichtzulassung zu beanstanden, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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