JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-43/94 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Beamte hat gemäß Artikel 71 des Statuts beim Dienstantritt unter den in Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung von Tagegeld, unabhängig davon, ob der Betroffene zuvor in Anwendung der Bestimmungen für die sonstigen Bediensteten beim Dienstantritt als Hilfskraft oder als Bediensteter auf Zeit derartige Entschädigungen erhalten hat. Die in Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts aufgestellte Voraussetzung für die Zahlung von Tagegeld, daß der Beamte seinen Wohnsitz ändern musste, um seinen statutarischen Verpflichtungen nachzukommen, bezieht sich auf den Wohnsitz, an dem der Betroffene den Mittelpunkt seiner Interessen behält, so daß der Beamte Anspruch auf Tagegeld hat, wenn er an diesem bisherigen Wohnsitz nicht länger wohnen kann. Mit diesem Tagegeld sollen nämlich die Unannehmlichkeiten des Beamten auf Probe ausgeglichen werden, die sich aus der Unsicherheit des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, die schon zuvor im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Hilfskraft oder Bediensteter auf Zeit unter Beibehaltung des Mittelpunkts der Interessen am bisherigen Wohnsitz während dieser verschiedenen Dienstverhältnisse bestanden haben kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 10 des Anhangs VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 71, |
| Stichworte: | Beamte - Kostenerstattung - Tagegeld - Gegenstand - Beamter auf Probe, der zunächst Hilfskraft und dann Bediensteter auf Zeit war - Begrenzung der Dauer der Zahlung - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 71, Anhang VII Artikel 10, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-43/94 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 11.08.1995, C-43/94 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum