( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-433/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-433/93

Urteil vom 11.08.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer gemäß Artikel 169 des Vertrages erhobenen Vertragsverletzungsklage auf Feststellung, daß ein Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, daß er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, haben die an nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Änderungen auf die Entscheidung über die Klage keinen Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt sind.

2. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht verlangt nicht notwendigerweise, daß ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, daß ° soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll ° die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

Was die in den Richtlinien über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge aufgestellten Vorschriften über die Teilnahme und die Publizität angeht, kann der mit ihnen bezweckte Schutz des Bieters vor Willkür des öffentlichen Auftraggebers nicht wirksam werden, wenn der Bieter sich nicht gegenüber dem Auftraggeber auf diese Vorschriften berufen und gegebenenfalls deren Verletzung vor den nationalen Gerichten geltend machen kann.

Nationale Rechtsvorschriften, die als Verwaltungsanweisungen angewandt werden und dem einzelnen kein Recht einräumen, das er vor den nationalen Gerichten geltend machen könnte, gewährleisten daher keine vollständige Anwendung dieser Richtlinien.

3. Nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages erfolgt die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien dadurch, daß die Mitgliedstaaten hierzu geeignete Maßnahmen ergreifen. Nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen hat oder aber die ergriffenen Maßnahmen nicht der betreffenden Richtlinie entsprechen, hat der Gerichtshof dem einzelnen das Recht zuerkannt, sich vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat, der der Richtlinie nicht nachgekommen ist, auf diese zu berufen. Diese Mindestgarantie, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 durch die Richtlinien auferlegt ist, kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 88/295/EWG vom 22. März 1988
Vorschriften:EG-Vertrag Art.169, Richtlinie 88/295/EWG vom 22. März 1988 Art. 20,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - Verwaltungsanweisungen nicht ausreichend, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 3. Handlungen der Organe - Richtlinien - Recht des einzelnen, sich beim Fehlen geeigneter Durchführungsmaßnahmen auf die Richtlinien zu berufen - Rechtsfolge, die die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Pflicht zur Durchführung der Richtlinien befreit, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-433/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-11-08-1995-az-c-43393

"EUGH - 11.08.1995, C-433/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN