JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-1/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Mitgliedstaaten können die ihnen durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker eingeräumte Befugnis zur Änderung der Quoten der Unternehmen für das am 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr auch dann nicht nach dem in der Verordnung Nr. 193/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor vorgesehenen Datum 1. März ausüben, wenn die Verordnung des Rates, mit der die Quoten festgelegt werden und diese Befugnis bestätigt wird, nach dem 1. März erlassen wurde, sofern keine Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, in der ausdrücklich von dieser Frist abgewichen wird. Die Ausübung der genannten Befugnis und eine im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 sind nebeneinander möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden. Die Befugnis erlaubt es den Mitgliedstaaten, die A-Quote und die B-Quote eines Unternehmens um jeweils 10 % herabzusetzen. Dieser Spielraum von 10 % bezieht sich auf die A- und B-Quoten, die dem Unternehmen im Rahmen der geltenden Quotenregelung durch eine innerstaatliche, vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung getroffene Entscheidung im Wege der Aufteilung der dem Mitgliedstaat eingeräumten Grundmengen A und B unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen zugeteilt wurden. Die Bestimmung in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, wonach dieser Spielraum in Italien nicht auf 10 % beschränkt ist, wenn er für Quotenübertragungen aufgrund von "Plänen zur Umstrukturierung" verwendet wird, bezieht sich auf Pläne, die den gesamten Zuckersektor auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnungen Nr. 1785/81 |
| Vorschriften: | Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 23, Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 24, Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 1, Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 2, Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 3, Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 4, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumte Befugnis zur Änderung der Quoten der Unternehmen - Voraussetzungen für die Ausübung - Ausübung nach dem Endtermin 1. März für das am 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr - Ausschluß - Ausübung neben einer im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Umfang - Herabsetzung der A- und B-Quote um jeweils 10 % - Berechnungsgrundlage - Dem Unternehmen vom Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 24 der Verordnung zugeteilte A- und B-Quoten - Pläne zur Umstrukturierung, die in Italien Änderungen von mehr als 10 % ermöglichen - Begriff, , (Verordnungen Nr. 1785/81 des Rates, Artikel 24 und 25 Absatz 2, und Nr. 193/82 des Rates, Artikel 2), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 11.08.1995, Aktenzeichen: C-1/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 11.08.1995, C-1/94" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum