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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: C-371/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-371/99

Urteil vom 11.07.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 92/111 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer findet bei einem Gegenstand, der nach einem der in dieser Bestimmung genannten besonderen Zollverfahren in die Gemeinschaft verbracht wird, die Einfuhr des Gegenstands als Umsatz, der der Mehrwertsteuer unterliegt, in dem Mitgliedstaat statt, in dessen Gebiet der Gegenstand dem entsprechenden Verfahren nicht mehr unterliegt.

Werden bestimmte nach der Zollregelung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf der Straße beförderte Waren durch mehrere im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten nacheinander begangene Zuwiderhandlungen in den Gemeinschaftsmarkt verbracht, so ist in Ermangelung einer Spezialvorschrift der Verordnung Nr. 2726/90 über das gemeinschaftliche Versandverfahren Artikel 2 Absatz 1, insbesondere Buchstaben c und d, der Verordnung Nr. 2144/87 über die Entstehung der Zollschuld heranzuziehen, um den Ort und den Zeitpunkt zu bestimmen, an bzw. zu dem diese Waren der erwähnten Regelung im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht mehr unterliegen.

Der Ort, an dem Waren dieser in Artikel 7 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie genannten Zollregelung nicht mehr unterliegen, entspricht nämlich nicht nur dem Ort, an dem die Steuerschuld gemäß dieser Richtlinie entsteht, sondern auch dem Ort, an dem die Zollschuld entsteht. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 2144/87 bestimmt jedoch für den Fall, dass mehrere Unregelmäßigkeiten, die unter diese Vorschrift fallen können, im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten vorkommen, nicht, anhand welcher dieser Unregelmäßigkeiten Zeitpunkt und Ort der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Insoweit bedeutet die Überführung von Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, dass die Waren von Beginn der Vorgänge im Gemeinschaftsgebiet an bis zur Erhebung der Einfuhrzölle, die dadurch anfallen, dass die Waren dem betreffenden Verfahren nicht mehr unterliegen, einer zollamtlichen Überwachung unterstehen müssen.

Wenn auch die erste Handlung unter Missachtung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Waren nicht mehr diesem Verfahren unterliegen, so hat eine Unregelmäßigkeit, die so zu qualifizieren ist, dass durch sie Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, stets zur Folge, dass die Zollschuld entsteht und somit die Waren nicht mehr dem fraglichen Zollverfahren unterliegen. Mithin unterliegen Waren diesem Verfahren im Sinne der genannten Bestimmung der Sechsten Richtlinie im Gebiet desjenigen Mitgliedstaats nicht mehr, in dem die erste Handlung vorgenommen wird, die so qualifiziert werden kann, dass sie damit der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

Der zollamtlichen Überwachung entzogen werden Waren durch jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

Für eine solche Entziehung ist es nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen erfuellt sein.

( vgl. Randnrn. 38, 43-45, 50-52, 57, 61, Tenor 1-2 )
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 7 Abs. 3,
Stichworte:Richtlinie 77/388 Art. 7 Abs. 3, VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1, VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Steuerrecht Harmonisierung Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Steuerbare Umsätze Einfuhr von Gegenständen Gegenstand, der nach einem besonderen Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie in die Gemeinschaft verbracht wird Herausfallen aus den entsprechenden Verfahren infolge mehrerer im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten vorgenommener vorschriftswidriger Handlungen Ort des Herausfallens aus dem entsprechenden Verfahren Lokalisation durch die erste Handlung, durch die der Gegenstand der zollamtlichen Überwachung entzogen wird Begriff der Entziehung", , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 7 Absatz 3),

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