JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-306/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 19 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer darf ein Unternehmen, das Gegenstände und Leistungen sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, von seiner Steuerschuld die von ihm entrichtete Vorsteuer in Höhe eines Pro-rata-Satzes abziehen, der sich aus einem Bruch ergibt, der im Nenner den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze enthält, wobei gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Umsatzbetrag ausser Ansatz bleibt, der nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt. Nach Artikel 19 Absatz 2 der genannten Richtlinie sind Gelderträge, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung als Entgelt für die auf eigene Rechnung erfolgte Anlage von Mitteln erhält, die es von den Eigentümern oder Mietern erhalten hat, in den genannten Nenner einzubeziehen. Diese Erträge stellen zwar das Entgelt für Dienstleistungen dar, die der Mehrwertsteuer unterliegen und nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d von ihr befreit sind, doch kann die fragliche Anlage nicht zu den Hilfsumsätzen gerechnet werden, weil im Bezug der Zinsen dafür eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit der Unternehmen der Immobilienverwaltung liegt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 19 Abs. 2, Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es mit Mitteln der Eigentümer oder Mieter vornimmt - Einbeziehung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 19 Absatz 2), |
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