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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-25/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-25/95

Urteil vom 11.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408 71 ist so auszulegen, daß er nicht für Leistungen gilt, die wie die in den deutschen Richtlinien von 1971 und von 1988 über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen von einem Mitgliedstaat im Wege einer nationalen Subvention ohne Rechtsanspruch Arbeitnehmern von ihrer Entlassung bis zum Erreichen des Rentenalters gewährt werden.

Diese Leistungen, die nicht zu den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Leistungen der sozialen Sicherheit gehören, weisen von ihren grundlegenden Merkmalen und insbesondere ihren Zwecken und den Voraussetzungen ihrer Gewährung her nämlich nichts auf, was es ermöglichte, einen hinreichenden Bezug zwischen ihnen und einem der in dieser Bestimmung aufgezählten Risiken herzustellen. Zwar weisen sie in bezug auf die Art und Weise ihrer Berechnung und einige ihrer Zwecke bestimmte Ähnlichkeiten mit Leistungen bei Alter auf, unterscheiden sich jedoch von diesen insofern, als sie einen beschäftigungspolitischen Zweck haben und als sie aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; ferner werden sie zwar Arbeitnehmern gewährt, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, sie unterscheiden sich jedoch von Leistungen bei Arbeitslosigkeit insofern, als über den Umstand hinaus, daß sich ihre Höhe nach den Bestimmungen für die Altersrente bemisst, der Empfänger weder verpflichtet ist, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen, noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder von der Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Abstand nehmen muß, mit der eine bestimmte Hoechstgrenze übersteigende Einkünfte erzielt werden.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1408/71, EG-Vertrag
Vorschriften:Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46, EG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Anpassungsgeld, das deutschen Bergleuten für den Zeitraum von ihrer Entlassung bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt wird - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2),

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