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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1996, Aktenzeichen: C-232/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-232/94

Urteil vom 11.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Richtlinie kann zwar nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, doch muß ein nationales Gericht, soweit es nationales Recht ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen.

2. Artikel 36 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels zu hindern, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur das Arzneimittel in eine neue äussere Verpackung umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

° Es ist erwiesen, daß die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, daß der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeinträchtigt werden kann. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, daß der Importeur nachweisen muß, daß der Markeninhaber beabsichtigt hat, die Märkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten.

° Es ist dargetan, daß das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeinträchtigung verbunden ist, so z. B. wenn Blisterstreifen aus ihrer äusseren Originalverpackung herausgenommen und in eine neue äussere Verpackung umgepackt oder in die Verpackung neue Beipack- oder Informationszettel eingelegt werden. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware insbesondere dadurch mittelbar beeinträchtigt wird, daß die äussere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht enthält oder aber unzutreffende Angaben enthält.

° Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. Diese Angaben müssen so aufgedruckt sein, daß sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Masses an Aufmerksamkeit verstehen kann. Dagegen braucht nicht angegeben zu werden, daß das Umpacken ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist.

° Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, daß dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein.

° Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.

Diese Auslegung von Artikel 36 des Vertrages gilt auch für Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, da mit diesen beiden Bestimmungen dasselbe Ergebnis angestrebt wird.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 89/104
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 36, EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Grenzen - Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen - Ausschluß - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Pflichten der nationalen Gerichte, (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), 2. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch des Markeninhabers - Zulässigkeit - Voraussetzungen, (EG-Vertrag, Artikel 36, Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2),

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