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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1991, Aktenzeichen: C-368/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-368/89

Urteil vom 11.07.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

2. Die Verordnung Nr. 1114/88 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak und die Verordnung Nr. 2268/88 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1988 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1975/87 sind ungültig, soweit sie eine Hoechstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzen und die Prämien für die Landwirte senken.

Die Rückwirkung dieser beiden Verordnungen ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber für die erste Verordnung daraus, daß diese veröffentlicht wurde, nachdem die Unternehmer ihre Entscheidungen über die Produktion für das laufende Jahr getroffen hatten; für die zweite Verordnung folgt die Rückwirkung daraus, daß sie zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, als diese Entscheidungen durchgeführt waren. Diese Rückwirkung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist nicht ausnahmsweise zulässig, weil das mit diesen beiden Verordnungen verfolgte Ziel, die Tabakerzeugung einzudämmen und die Erzeugung von schwer absetzbaren Sorten einzuschränken, zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für das betreffende Jahr nicht mehr erreicht werden konnte. Ausserdem ist das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht beachtet worden, denn die Maßnahmen waren zwar vorhersehbar, wurden jedoch zu einem Zeitpunkt getroffen, als sie für die Lenkung der Investitionen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 727/70/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 727/70/EWG Art. 3 Abs. 2, VO Nr. 727/70/EWG Art. 4 Abs. 5,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 177, VO Nr. 1114/88 , VO Nr. 2268/88 , 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Festsetzung einer Hoechstgarantiemenge für eine bestimmte Sorte und Ernte nach der Anpflanzung - Rückwirkung - Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Rechtswidrigkeit, , (Verordnungen Nrn. 1114/88 und 2268/88 des Rates),

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