JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.07.1991, Aktenzeichen: C-31/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie auf eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, und durch Krankheit daran gehindert ist, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen, nur dann Anwendung findet, wenn sich diese Person auf Arbeitsuche befand und diese Suche durch den Eintritt eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannten Risiken unterbrochen wurde, wobei nicht nach dem Grund zu unterscheiden ist, aus dem die Person ihre frühere Beschäftigung aufgegeben hat. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob sich derjenige, der sich auf die Richtlinie 79/7 beruft, im Zeitpunkt des Eintritts eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannten Risiken tatsächlich auf Arbeitsuche befand. 2. Seit dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 79/7 kann sich ein Betroffener auf Artikel 4 dieser Richtlinie berufen, um zu erreichen, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet bleiben, die den Anspruch auf eine Leistung davon abhängig machen, daß der Betroffene zuvor eine andere, inzwischen abgeschaffte Leistung beantragt hatte, die an eine weibliche Arbeitnehmer diskriminierende Bedingung geknüpft war. In Ermangelung angemessener Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 4 der Richtlinie haben Frauen, die infolge der Aufrechterhaltung der Diskriminierung einen Nachteil erleiden, Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht korrekt durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/7/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/7/EWG Art. 2, Richtlinie 79/7/EWG Art. 3 Abs. 1a, Richtlinie 79/7/EWG Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Person, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hat, um sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, und durch Krankheit an der Wiederaufnahme einer Beschäftigung gehindert ist - Einbeziehung - Voraussetzung, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2), , 2. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Tragweite, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4), |
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