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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1990, Aktenzeichen: C-23/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-23/89

Urteil vom 11.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

Eine derartige Regelung, die die Modalitäten des Absatzes bestimmter Erzeugnisse betrifft, unterschiedslos für eingeführte und inländische Erzeugnisse gilt und nicht die Regelung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs zum Gegenstand hat, steht in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang mit diesem Handelsverkehr, da die Erzeugnisse, für die sie gilt, in Ladengeschäften, die über eine entsprechende Konzession verfügen, und über andere Vertriebswege abgesetzt werden können, nämlich in Ladengeschäften, in denen auf Sexartikel nur ein unerheblicher Teil des Absatzes entfällt, die aus diesem Grund nicht konzessionspflichtig sind, oder im Versandhandel.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36,
Stichworte:Quietlynn Limited und Brian James Richards, , gegen, , Southend Borough Council, , ( Vorabentscheidungsersuchen des Chelmsford Crown Court, Vereinigtes Königreich ), , "Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten", , Sitzungsbericht 0000, , Schlussanträge des Generalanwalts C.O. Lenz vom 3. Mai 1990 0000, , Urteil des Gerichtshofes ( Sechste Kammer ) vom 11. Juli 1990 0000, , Leitsätze des Urteils, , Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die die Vermarktung von Sexartikeln in bestimmten Verkaufsstätten verbietet - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ),

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