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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1985, Aktenzeichen: 221/84 



EUGH – Aktenzeichen: 221/84

Urteil vom 11.07.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DEM DORT AUFGESTELLTEN FORMERFORDERNIS GENÜGT IST , WENN FESTSTEHT , DASS DIE BESTIMMUNG DES GERICHTSSTANDS GEGENSTAND EINER AUSDRÜCKLICH AUF SIE BEZOGENEN MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WAR , DASS EINE VON EINER , GLEICH WELCHER DER PARTEIEN STAMMENDE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DIESER VEREINBARUNG DER ANDEREN ZUGEGANGEN IST UND DASS DIESE KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT.
Rechtsgebiete:EuGVÜ
Vorschriften:EuGVÜ Art. 17 Abs. 1,
Stichworte:UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG - MÜNDLICHE , SCHRIFTLICH BESTÄTIGTE VEREINBARUNG - FORMERFORDERNISSE, , ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 ABSATZ 1 ),

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