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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.07.1968, Aktenzeichen: 26-67 



EUGH – Aktenzeichen: 26-67

Urteil vom 11.07.1968


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERTRETUNGSREGELUNG GEHÖRT ZU DEN EINER VERWALTUNG ZUSTEHENDEN ALLGEMEINEN ORGANISATIONSBEFUGNISSEN, DIE DAS RECHT EINSCHLIESSEN, DAFÜR ZU SORGEN, DASS DER DIENSTBETRIEB BEI ABWESENHEIT ODER VERHINDERUNG DES INHABERS EINES BESTIMMTEN AMTES KEINE UNTERBRECHUNG ERFÄHRT; DIE STELLVERTRETUNG DARF ALLERDINGS NICHT LÄNGER DAUERN, ALS DIES DER NORMALE DIENSTBETRIEB OBJEKTIV ERFORDERT.

DA DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG NUR INNERHALB DER LAUFBAHNGRUPPE GESTATTET IST, WELCHER DER ZU ERSETZENDE BEAMTE ANGEHÖRT, KOMMT SIE NICHT FÜR EINEN BEDIENSTETEN IN FRAGE, DER EINEN BEAMTEN EINER ANDEREN ALS SEINER EIGENEN LAUFBAHNGRUPPE VERTRETEN HAT.

2. ES IST EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, WENN DAS SCHWEIGEN EINER GESETZESVORSCHRIFT ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS GEEIGNET WAR, UNGEWISSHEIT ÜBER DEN INHALT DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN ENTSTEHEN ZU LASSEN.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 7 Abs. 2,
Stichworte:1. BEAMTE - VERTRETUNGSREGELUNG - BEFUGNISSE DER VERWALTUNG - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG - ANWENDBAR LEDIGLICH AUF BEAMTE DER GLEICHEN LAUFBAHNGRUPPE, , ( EWG-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 7 ), , 2. KOSTEN - AUFHEBUNG GEGENEINANDER - AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND, , ( VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ),

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