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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.06.1998, Aktenzeichen: C-361/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-361/96

Urteil vom 11.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie 79/1072 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, daß ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden.

Das abgeleitete Recht muß die allgemeinen Rechtsgrundsätze und vor allem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Der Ausschluß der Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in solch aussergewöhnlichen Fällen einen Erstattungsantrag zuzulassen, ist nicht erforderlich, um das allgemeine Ziel der Achten Richtlinie zu erreichen, eine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern.

4 Hat ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, auf das in der fünften Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, daß diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Erstattungsanträge gestellt werden.
Rechtsgebiete:Achte Richtlinie 79/1072/EWG
Vorschriften:Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. a,
Stichworte:1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Vorlage der Originale der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vorlage einer Zweitschrift der Rechnungen oder Einfuhrdokumente zuzulassen, wenn das Abhandenkommen des Originals vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist, , (Richtlinie 79/1072 des Rates, Artikel 3 Buchstabe a), , 2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Zum Erhalt einer Erstattung vorzulegende Dokumente - Diskriminierungsverbot - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Steuerpflichtigen ungeachtet ihres Wohnsitzortes diejenigen Beweismittel zuzugestehen, die allein für im Inland ansässige Steuerpflichtige zugelassen sind, , (EG-Vertrag, Artikel 6, Richtlinie des Rates 79/1072),

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