JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.06.1998, Aktenzeichen: C-291/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben sind und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern die genannten Beweiselemente nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt. 4 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vor ihm erörterten Gründe zu überprüfen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EWG/EAGBeamtStat Art. 59 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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