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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.06.1998, Aktenzeichen: C-283/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-283/95

Urteil vom 11.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Zwar liegen Einfuhren oder Lieferungen von Waren, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld, völlig ausserhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und führen nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld; jedoch verbietet, abgesehen von diesen Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen Wirtschaftssektor und einem illegalen Sektor ausgeschlossen ist, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften.

Diese Erwägungen zur Einfuhr oder zur Veräusserung von Waren gelten auch für Dienstleistungen wie die Veranstaltung von Glücksspielen. Glücksspiele, darunter das Roulettespiel, werden jedoch in mehreren Mitgliedstaaten rechtmässig veranstaltet. Da die im Rahmen der Veranstaltung von Glücksspielen getätigten unerlaubten Geschäfte mit erlaubten Tätigkeiten konkurrieren, verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sie unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer anders zu behandeln. Infolgedessen fällt die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - hier des Roulettespiels - in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie.

4 Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist.

Die in Artikel 13 Teil B der Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände sind unter Beachtung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe f von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet jedoch bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht den erlaubten Glücksspielen vorbehalten dürfen.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:EGV Art. 177, Richtlinie 77/388/EWG,
Stichworte:Richtlinie 77/388 Art. 2, Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. f, 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen - Einbeziehung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2), , 2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Glücksspiele - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung festzulegen - Grenzen - Befreiung von der Steuer nur für erlaubte Glücksspiele - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe f),

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