JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.06.1996, Aktenzeichen: C-2/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, der im Rahmen des Verbotes indirekter Steuern, die die gleichen Merkmale wie die Gesellschaftsteuer aufweisen, die Erhebung von Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, verbietet, ist auf eine Abgabe, die jährlich aufgrund der Eintragung eines Unternehmens bei einer Industrie- und Handelskammer zu entrichten ist, auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Vorgang zugleich als Eintragung der Kapitalgesellschaft gilt, die gegebenenfalls Inhaber des Unternehmens ist, sofern mit dieser Formalität keine Erhöhung der fraglichen Abgabe verbunden ist. Die Abgabenpflicht wird nämlich nicht durch die Eintragung der Gesellschaft, die Inhaber eines Unternehmens ist, sondern durch die Eintragung des Unternehmens selbst ausgelöst, wobei die Abgabe von der Rechtsform des Inhabers des Unternehmens, für das sie zu entrichten ist, unabhängig ist. Die fragliche Abgabe stehe daher nicht mit Formalitäten in Zusammenhang, denen Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden können. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 69/335/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer auf die Eintragung eines Unternehmens, die zugleich und ohne daß damit eine Erhöhung der Steuer verbunden ist als Eintragung der Kapitalgesellschaft gilt, die Inhaber des Unternehmens ist - Zulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 Buchstabe c), |
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