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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.06.1992, Aktenzeichen: C-358/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-358/89

Urteil vom 11.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 sind der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, verpflichtet, zu prüfen, ob die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht. Sie haben nach dieser Bestimmung jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, ausser Betracht zu lassen.

Insoweit kann nicht angenommen werden, daß die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen einer Schädigung ordnungsgemäß festgestellt haben, wenn sich aus keinem der bei Gericht vorgelegten Beweisstücke ergibt, daß diese tatsächlich geprüft haben, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch seine Lieferverweigerung gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer, der zu Dumpingpreisen eingeführt hat, selbst zu der Schädigung beigetragen hat, und festgestellt haben, daß die vom Wirtschaftsteilnehmer angeführten ° nicht mit dem Dumping zusammenhängenden ° Faktoren der festgestellten Schädigung nicht zugrunde lagen.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 2423/88/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173, VO Nr. 2423/88/EWG Art. 4 Abs. 1,
Stichworte:VO Nr. 2423/88 Art. 4 Abs. 1, Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Feststellung des Kausalzusammenhangs - Pflichten der Organe - Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 1),

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