JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.06.1991, Aktenzeichen: C-307/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung beibehält, die mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz insofern unvereinbar ist, als sie die Gewährung von Zusatzbeihilfen, durch die die Sozialrenten erhöht werden sollen, an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die unter diese Verordnung fallen und in diesem Mitgliedstaat wohnen, an die Voraussetzung knüpft, daß ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht und daß diese Personen vorher in diesem Mitgliedstaat gewohnt haben, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus *rtikel 3 Absatz 1. 2. Die unveränderte Fortgeltung einer nationalen Regelung, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, lässt selbst dann, wenn der fragliche Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die betroffenen Normadressaten bezueglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden, der dadurch, daß es sich bei dem, was der Anwendung des nationalen Gesetzes entgegensteht, um rein behördeninterne Verwaltungsanweisungen handelt, nur verstärkt werden kann. Sie stellt daher einen Verstoß gegen die sich aus dem EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen dar. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1, 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Zusatzbeihilfe an Bezieher von Renten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, an die Voraussetzung der Gegenseitigkeit im Rahmen eines internationalen Abkommens und des vorherigen Bestehens eines Wohnsitzes knüpft - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung - Rechtfertigung mit einer die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistenden Verwaltungspraxis - Unzulässigkeit, |
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