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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.05.2000, Aktenzeichen: C-296/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-296/98

Urteil vom 11.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehält, wonach Versicherungs- oder Kapitalisierungsunternehmen, die erstmals einen Musterversicherungsvertrag im Inland vertreiben, dem Minister für Wirtschaft und Finanzen systematisch einen Auskunftsbogen mit Angaben über die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu übermitteln haben, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und aus den Artikeln 5, 29 und 39 der Richtlinie 92/96 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), die es einem Mitgliedstaat untersagen, eine systematische Unterrichtung über die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu fordern, die ein Unternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet verwenden will. (vgl. Randnrn. 27, 35 und Tenor)
Rechtsgebiete:Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 92/96/EWG
Vorschriften:Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 92/96/EWG,
Stichworte:Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 92/49 und 92/96 - Verbot, eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu verlangen - Nationale Rechtsvorschriften, wonach beim erstmaligen Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags im Inland der zuständige Minister über die Bedingungen dieses Vertrages zu unterrichten ist - Unzulässigkeit, , (Richtlinien 92/49 des Rates, Artikel 6, 29 und 39, und 92/96 des Rates, Artikel 5, 29 und 39),

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