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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.05.1989, Aktenzeichen: 263/87 



EUGH – Aktenzeichen: 263/87

Urteil vom 11.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bezeichnung "Grana Padano", die seit Ende 1979 in den Produktlisten im Anhang zu den regelmässig erlassenen Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse verwendet wird, bezieht sich nur auf in Italien hergestellten Grana Padano.

Da dieser Käse auf dem Gemeinschaftsmarkt anderen Rechtsvorschriften unterliegt als die in anderen Teilen der Gemeinschaft hergestellten Käse vom Typ Grana, widerspricht es nicht dem in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, den ersteren hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen zu begünstigen.

Zudem verpflichtet Artikel 33 der Verordnung Nr. 804/68 die Kommission, bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auch Erwägungen der gemeinsamen Handelspolitik Rechnung zu tragen. Diese Verpflichtung würde die Kommission missachten, wenn sie den Vorteil der für den italienischen Grana Padano festgesetzten höheren Erstattung auf in anderen Teilen der Gemeinschaft hergestellten Käse des Typs Grana erstrecken würde, denn eine solche Erstattung würde es ermöglichen, diese Käse unter dem Weltmarktpreis zu verkaufen, was Reaktionen der Handelspartner der Gemeinschaft hervorrufen und damit die Verwirklichung eines der in Artikel 110 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Handelspolitik, nämlich die harmonische Entwicklung des Welthandels, gefährden könnte.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 804/68
Vorschriften:EWGV Art. 173, VO Nr. 804/68 Art. 17,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Ausfuhrerstattungen - Festsetzung - Käse mit der Bezeichnung "Grana Padano" - Bezeichnung allein für den in Italien hergestellten Käse - Höherer Erstattungssatz als der, der auf die anderen Käse vom Typ Grana anwendbar ist - Keine Diskriminierung - Ausdruck der Notwendigkeit, die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik zu berücksichtigen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 110, Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 33 ),

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