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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.05.1989, Aktenzeichen: 25/88 



EUGH – Aktenzeichen: 25/88

Urteil vom 11.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist eine Vorschrift, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses auf dem inländischen Markt Verantwortlichen unter Strafandrohung verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den auf diesem Markt geltenden Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht, mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar, sofern ihre Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse nicht mit Anforderungen verbunden ist, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des fraglichen allgemeinen Interesses sowie der üblicherweise einem Importeur zur Verfügung stehenden Beweismittel über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist; handelt es sich insbesondere um die Prüfung der Informationen über die Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die den Verbrauchern beim Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses erteilt werden, so muß sich der Importeur auf die von den Behörden des Herstellungsmitgliedstaats oder einem dafür von diesen Behörden anerkannten Labor ausgestellten Bescheinigungen oder, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates die Vorlage solcher Bescheinigungen nicht verlangen, auf andere Bescheinigungen, die einen ähnlichen Grad an Sicherheit aufweisen, verlassen können.
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die den für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses Verantwortlichen verpflichtet, zu prüfen, ob das Erzeugnis den Vorschriften über die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen, die Redlichkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz entspricht - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Verhältnismässigkeit der den Importeuren auferlegten Verpflichtungen - Berücksichtigung der im Herstellungsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 ),

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