JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.04.2000, Aktenzeichen: C-356/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts wird das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht uneingeschränkt gewährt. Das ergibt sich zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit im Titel III des Dritten Teils des EG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des EG-Vertrags und insbesondere aus Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG), der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist. Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, dem objektiven Unterschied, der zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten bestehen kann, Rechnung zu tragen, wenn sie die Voraussetzungen festlegen, unter denen den Ehegatten dieser Personen eine unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet erteilt wird. (vgl. Randnrn. 30-31, 35 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1612/68/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Arbeitnehmers - Nationale Regelung, die eine kürzere Aufenthaltsdauer für die Ehegatten von Personen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats leben und dort auf Dauer Wohnsitz genommen haben, als für die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und deren Familienangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, vorsieht - Keine Diskriminierung, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt, , (EG-Vertrag, Artikel 8a [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG], Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), |
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