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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.03.1997, Aktenzeichen: C-357/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-357/95 P

Urteil vom 11.03.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Euratom-Versorgungsagentur wurde eingerichtet, um unter den Voraussetzungen des Kapitels 6 EAG-Vertrag die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher mit Erzen und Kernbrennstoffen zu gewährleisten.

Dieses Kapitel enthält jedoch keine Vorschrift, die die Agentur verpflichtet, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung von Erzen zu garantieren. Im Gegenteil ist im Rahmen des Systems der Zusammenfassung der Angebote und der Nachfragen bei der Agentur keine Unterscheidung nach dem Ursprung der Erzeugnisse vorzunehmen, denn Artikel 60 EAG-Vertrag betreffend das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen findet aufgrund der Verweisung durch Artikel 65 EAG-Vertrag nicht nur auf die Lieferungen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft, sondern auch auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, die Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft betreffen.

Zudem gilt das vereinfachte Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, wie es in Artikel 5bis der gemäß Artikel 60 Absatz 6 EAG-Vertrag erlassenen Vollzugsordnung der Agentur vorgesehen ist, auch für Einfuhren aus Drittländern, da Artikel 65 auf Artikel 60 insgesamt verweist. Ausserdem verstösst dieses Verfahren nicht gegen Artikel 66 EAG-Vertrag, da es das ausschließliche Recht der Agentur, die Verträge unmittelbar zu schließen, nicht beeinträchtigt, denn gemäß Artikel 5bis Buchstaben d bis g der Vollzugsordnung ist es Sache der Agentur, die Verträge abzuschließen oder den Abschluß zu verweigern.
Rechtsgebiete:EAG-Vertrag
Vorschriften:EAG-Vertrag Art. 53, EAG-Vertrag Art. 2, EAG-Vertrag Art. 197, EAG-Vertrag Art. 60, EAG-Vertrag Art. 66,
Stichworte:EAG - Versorgungsregelung - Keine Verpflichtung der Versorgungsagentur, den Absatz der Gemeinschaftserzeugung sicherzustellen - Keine Unterscheidung zwischen der Gemeinschaftserzeugung und eingeführten Erzeugnissen beim gewöhnlichen Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen wie auch beim vereinfachten Verfahren, , (EAG-Vertrag, Artikel 52 bis 76, Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der EAG über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, Artikel 5bis),

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