JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.03.1992, Aktenzeichen: C-323/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der den offiziellen Zollagenten das Recht vorbehält, Zollanmeldungen in eigenem Namen und für fremde Rechnung abzugeben, und es anderen Unternehmen als solchen Agenten, insbesondere Transit- und Speditionsunternehmen, untersagt, gewerbsmässig Anmeldungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung abzugeben, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3632/85 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung erlaubt es zwar, einer Berufsgruppe eine der beiden vorgesehenen Auftragsarten vorzubehalten, doch verlangt er, daß die Ausübung der nicht vorbehaltenen Tätigkeit tatsächlich frei ist, so daß die Importeure von Waren nicht gezwungen sind, sich für ihre Zollanmeldung ausschließlich an offizielle Agenten zu wenden, sondern eine gewisse Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Gruppen konkurrierender Wirtschaftsteilnehmer haben. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Zollreformverordnung, Verordnung Nr. 3632/85 vom 12.12.1985 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, Zollreformverordnung Art. 426, Verordnung Nr. 3632/85 vom 12.12.1985 Art. 3 Abs. 3, |
| Stichworte: | Zollunion - Zollanmeldungen - Personen, die sie abgeben können - Nationale Regelung, die die Anmeldung in eigenem Namen und für fremde Rechnung den offiziellen Agenten vorbehält und anderen Unternehmen die gewerbsmässige Anmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung untersagt - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 3632/85 des Rates, Artikel 3 Absatz 3), |
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