JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.03.1986, Aktenzeichen: 28/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG EINER BERUFSKRANKHEIT IST VON DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT ANZUERKENNEN , DER GEMÄSS ARTIKEL 57 AB- SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT , AUCH WENN DIESE FESTSTELLUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFOLGT IST. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 86, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 57 Abs. 1, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 57, |
| Stichworte: | SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - VERSICHERUNG GEGEN ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - BERUFSKRANKHEITEN - ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN , DER DIE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT - ANERKENNUNGSPFLICHT, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 57 ABSÄTZE 1 UND 2 ), |
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