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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.03.1982, Aktenzeichen: 93/81 



EUGH – Aktenzeichen: 93/81

Urteil vom 11.03.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DES FORMBLATTS E 26 MUSS SO BEURTEILT WERDEN , DASS DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE RECHTE DER WANDERARBEITNEHMER AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT NICHT GEFÄHRDET WIRD.

DAS FORMBLATT HAT INSOWEIT KEINEN ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER , ALS ES NICHT AUSSCHLIESST , DASS DIE IN IHM ENTHALTENEN ANGABEN SPÄTER DURCH AMTLICHE SCHRIFTSTÜCKE ERLÄUTERT ODER ERGÄNZT WERDEN , SELBST WENN DIESE NICHT DIE FORM EINER BERICHTIGUNG DES ZUVOR ÜBERSANDTEN FORMBLATTS HABEN.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 3/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 3/EWG Art. 34, VO Nr. 3/EWG Art. 33,
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - BEARBEITUNG DER ANTRAEGE - FORMBLATT E 26 - RECHTLICHE BEDEUTUNG - ZUSÄTZLICHE ANGABEN OHNE FÖRMLICHE BERICHTIGUNG - ZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 BIS 51, VERORDNUNG NR. 4 DES RATES , ARTIKEL 33 UND 34 ),

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