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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.03.1982, Aktenzeichen: 164/80 



EUGH – Aktenzeichen: 164/80

Urteil vom 11.03.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IN DEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT WIRD DEUTLICH ZWISCHEN DER FESTSETZUNG DES ' ' RUHEGEHALTSANSPRUCHS ' ' , DER IN KAPITEL 2 DES ANHANGS GEREGELT IST , UND DER IN DEN ARTIKELN 45 UND 46 DES ANHANGS GEREGELTEN ' ' ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE ' ' UNTERSCHIEDEN. VERÄNDERUNGEN DER DEM RUHEGEHALTSEMPFÄNGER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN BETRAEGE , DIE SICH LEDIGLICH AUS DEN BEWEGUNGEN DER WECHSELKURSE UND DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ERGEBEN , WIRKEN SICH ZWAR AUF DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN IM SINNE DER LETZTGENANNTEN ARTIKEL AUS , BEEINTRÄCHTIGEN JEDOCH NICHT DEN RUHEGEHALTSANSPRUCH , SO WIE ER GEMÄSS ARTIKEL 2 DES ANHANGS VIII FESTGESETZT IST.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, Verordnung Nr. 3085/78
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 82 Abs. 1, Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 77, Verordnung Nr. 3085/78 Art. 4 Abs. 3,
Stichworte:BEAMTE - RUHEGEHÄLTER - FESTSETZUNG DES RUHEGEHALTSANSPRUCHS - ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE - UNTERSCHEIDUNG - AUSWIRKUNGEN DER BEWEGUNGEN DER WECHSELKURSE UND DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DEN BETRAG DER LEISTUNGEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES VERSORGUNGSANSPRUCHS - KEINE, , ( BEAMTENSTATUT , ANHANG VIII , KAPITEL 2 UND ARTIKEL 45 , 46 ),

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