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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.03.1975, Aktenzeichen: 65-74 



EUGH – Aktenzeichen: 65-74

Urteil vom 11.03.1975


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG IST DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN SIND, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFT FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.

2. EIN ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BEAMTEN ODER SONSTIGE BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN KANN NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG EINES STAATLICHEN GERICHTS BEGRÜNDET WERDEN.
Rechtsgebiete:EAGV
Vorschriften:EAGV Art. 152,
Stichworte:1. BEAMTE - STREITIGKEITEN MIT DER VERWALTUNG - PERSONEN, DIE FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN, BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE MIT AUSNAHME ÖRTLICHER BEDIENSTETER ZU SEIN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES, , ( EAG-VERTRAG, ARTIKEL 152 ), , 2. BEAMTE - ARBEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEAMTEN - BEGRÜNDUNG - ENTSCHEIDUNG DES NATIONALEN RICHTERS - FEHLEN EINER DERARTIGEN WIRKUNG,

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