JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.02.1999, Aktenzeichen: C-390/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 8 Aus Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die Streithelfer vor dem Gericht als Partei vor dem Gerichtshof angesehen werden. Wird gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so ist Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes daher auf sie anwendbar, so daß sie beim Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung einreichen müssen. Da in bezug auf die Gründe, die sie geltend machen können, kein Unterschied zwischen den Parteien besteht, die das Recht haben, eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen, muß ein Streithelfer, der über dieses Recht verfügt, Rechtsmittelgründe zu jeder Rechtsfrage, auf die das Urteil des Gerichts gestützt ist, vorbringen können. Eine solche Partei kann daher vor dem Gerichtshof die Unzulässigkeit der Klage geltend machen, obwohl die Partei, die sie vor dem Gericht unterstützt hat, und die diese Einrede in erster Instanz erhoben hatte, sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht erneut erhoben hat. 9 Der Rechtsschutz, den ein einzelner im Rahmen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages genießt, kann nicht davon abhängen, ob die angefochtene Entscheidung an einen einzigen Mitgliedstaat oder an mehrere gerichtet ist, sondern ist auf der Grundlage der Besonderheit der Lage dieses einzelnen im Verhältnis zu allen anderen betroffenen Personen zu ermitteln. Handelt es sich dabei um eine Entscheidung über die Einführung einer Schutzmaßnahme, so ist ausschlaggebend für die Identifizierung der Personen, die individuell durch diese Entscheidung betroffen sind, der gemeinschaftsrechtliche Schutz, den das Land oder das Gebiet sowie die betroffenen Unternehmen genießen, gegen die die Schutzmaßnahme ergriffen wird. 10 Allein das Gericht ist zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelsverfahrens unterliegt. 11 Daß die Gemeinschaft eine Schutzklausel erlässt, die Beschränkungen der freien Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zulässt, ist im Rahmen des Artikels 136 Absatz 2 des Vertrages nicht ausgeschlossen. Zum einen handelt es sich bei den ÜLG zwar um assoziierte Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Gemeinschaft haben, sie gehören der Gemeinschaft jedoch nicht an, und es gibt in diesem Stadium keinen freien Warenverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft ohne Beschränkungen gemäß Artikel 132 des Vertrages. Zum anderen hat der Rat beim Erlaß von die ÜLG betreffenden Beschlüssen nach Artikel 136 Absatz 2, der ihn dazu ermächtigt, im Rahmen der Assoziierung Beschlüsse nach den Grundsätzen des Vertrages zu erlassen, nicht nur die in dem für die ÜLG geltenden Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die anderen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen. Im übrigen schließt die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG, die in den Artikeln 3 Buchstabe r und 131 des Vertrages vorgesehen ist, keine Verpflichtung ein, diese Länder und Gebiete zu bevorzugen, und die Abschaffung der Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG gemäß Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages schließt die Möglichkeit nicht aus, aufgrund von Artikel 136 Absatz 2 eine Schutzklausel zu erlassen, die die Einfuhr nur in Ausnahmefällen, teilweise und vorübergehend beschränkt. 12 Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, der sie dazu ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen oder dazu zu ermächtigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. In einem solchen Fall hat das Gericht sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat. 13 Die Entscheidung 93/211, mit der die Kommission den Mindesteinfuhrpreis für Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen, den sie als Schutzmaßnahme durch die Entscheidung 93/127 eingeführt hatte, so weit herabgesetzt hat, daß dieser Reis sich im Verhältnis zu Reis aus Drittländern nicht mehr in einer ungünstigeren Position befindet, hat das Ziel, einen Mindestpreis für die Einfuhr von Reis von den Antillen festzusetzen, der die geringsten Störungen für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft mit sich bringt und gleichzeitig die Schwierigkeiten behebt, die auf dem Gemeinschaftsmarkt aufgetreten sind. In Anbetracht dieses Ziels verstösst diese Entscheidung, soweit sie den Reis von den Antillen in eine im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsreis ungünstigere Wettbewerbsposition bringt, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sich aus dem Wesen einer Schutzmaßnahme als solchem ergibt, daß für bestimmte eingeführte Erzeugnisse eine im Verhältnis zu den Gemeinschaftserzeugnissen ungünstigere Regelung gilt. 14 Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, reicht eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein Organ als solche nicht aus, um nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft für den Schaden auszulösen, den die einzelnen erlitten haben sollten. Eine solche Haftung könnte nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hätte. Im übrigen wird der Rechtssatzcharakter der im Rahmen einer Schadensersatzklage angefochtenen Handlung weder dadurch ausgeschlossen, daß die Handlung die Form einer Entscheidung hat und daher grundsätzlich mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist, noch dadurch, daß der Kläger durch diese Handlung individuell betroffen ist, da zum einen der Rechtsatzcharakter von der Rechtsnatur der betreffenden Handlung und nicht von deren Form abhängig ist, und da zum anderen die Schadensersatzklage eine selbständige Klagemöglichkeit darstellt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung Nr. 93/127/EWG |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Entscheidung Nr. 93/127/EWG, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Streithilfe - Fortbestand der im Verfahren vor dem Gericht erworbenen Streithelfereigenschaft vor dem Gerichtshof - Gründe, die vom Streithelfer in der Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht werden können (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 115) 2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung der Kommission über die Einführung einer Schutzmaßnahme (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4) 3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) 4 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Wahrung der Interessen der Gemeinschaft durch die Einfügung einer Schutzklausel in die Regelung über den freien Zugang der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten zum Markt der Gemeinschaft - Rechtmässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 3r, 131, 132, 133 Absatz 1 und 136 Absatz 2) 5 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Ländern und Gebieten - Voraussetzungen für die Einführung - Ermessen der Kommission (Beschluß 91/482 des Rates, Artikel 109) 6 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Ländern und Gebieten - Erzeugnis mit Ursprung in den niederländischen Antillen, das im Verhältnis zu dem Gemeinschaftserzeugnis in eine ungünstige Wettbewerbsposition gebracht wird - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Keine Verletzung (Entscheidung 93/211 der Kommission) 7 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm - Handlung, die die Form einer Entscheidung hat und den Kläger individuell betrifft - Keine Auswirkung auf den Rechtssatzcharakter der Handlung, die Gegenstand der Schadensersatzklage ist (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2), |
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