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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.02.1999, Aktenzeichen: C-366/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-366/97

Urteil vom 11.02.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "andere rückzahlbare Gelder" in Artikel 3 der Zweiten Richtlinie 89/646 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780, der das für Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, aufgestellte Verbot, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gewerbsmässig entgegenzunehmen, so aufhebt, bezieht sich nicht nur auf Finanzierungsinstrumente, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit ist, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird. Denn aus den Richtlinien 77/780 und 89/646 ergibt sich, daß der Schutz der Sparer eines der Ziele der auf dem Kreditsektor unternommenen Koordinierungsarbeiten ist. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 77/780 müssen diese Arbeiten für den gesamten Kreditsektor gelten. Nach der fünften Begründungserwägung ist es daher notwendig, ihren Anwendungsbereich möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, z. B. der laufenden Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen.
Rechtsgebiete:Zweite Richtlinie 89/646/EWG
Vorschriften:Zweite Richtlinie 89/646/EWG Art. 3,
Stichworte:Freier Dienstleistungsverkehr - Kreditinstitute - Verbot für Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmässig zu betreiben - Andere rückzahlbare Gelder - Begriff - Finanzierungsinstrumente, die Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sind, die die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vorsieht - Einbeziehung (Richtlinien 77/780 und 89/646 des Rates, Artikel 3),

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