JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.02.1988, Aktenzeichen: 77/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verordnung Nr. 521/77 des Rates verleiht der Kommission die Befugnis, als Schutzmaßnahme, die bei der Einfuhr von getrockneten Trauben in die Gemeinschaft anwendbar ist, einen auch über den in der Gemeinschaft angewandten Preisen liegenden Mindesteinfuhrpreis nebst einer Ausgleichsabgabe zu seiner Einhaltung einzuführen, deren zulässige Modalitäten von den Umständen abhängen. Indem die Kommission durch die Verordnung Nr. 2742/82 eine Ausgleichsabgabe mit festem Satz in Höhe des Unterschieds zwischen dem niedrigsten Weltmarktpreis und dem Mindestpreis einführte, hat sie jedoch ihre Befugnisse überschritten; eine solche Modalität, die nicht notwendig war, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern, läuft nämlich auf eine wirtschaftliche Bestrafung eines Wirtschaftsteilnehmers hinaus, der eine Einfuhr zu einem Preis getätigt hat, der zwar unter dem Mindestpreis lag, diesem jedoch nahe kam, obwohl das Ziel der Ausgleichsabgabe nur darin besteht, für die Einhaltung des Mindestpreises zu sorgen, um die Gemeinschaftspräferenz zu gewährleisten. |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben - Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz, gestützt auf den niedrigsten Weltmarktpreis - Unzulässigkeit, , ( Verordnungen Nrn. 516/77 und 521/77 des Rates, Verordnung Nr. 2742/82 der Kommission ), |
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