JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.01.2001, Aktenzeichen: C-389/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 1996 über die Änderung der Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe ist als Entscheidung von allgemeiner Geltung anzusehen, durch die eine Reihe von bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt wurde und die insoweit eine neue Tatsache war, die die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten beschweren konnte und diesen die Möglichkeit einräumte, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen. ( vgl. Randnr. 49 ) 2. Der auf das Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95, Alexopoulou, hin erlassene Beschluss vom 7. Februar 1996, mit dem die Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe geändert wurden, verstößt gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass die nach dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe stellen konnten, während die früher ernannten diese Möglichkeit nicht hatten, nicht dadurch objektiv gerechtfertigt wird, dass es sich beim 5. Oktober 1995 um das Datum der Verkündung des genannten Urteils handelt. Um diesem Urteil nachzukommen, war es nämlich nicht erforderlich, gegenüber Beamten, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt waren, dieses Datum als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 festzulegen. Im Übrigen hat die Kommission zwar durch den Erlass dieses Beschlusses ihre Fürsorge für diejenigen Beamten unter Beweis gestellt, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind und ihre Einstufungsentscheidung nicht fristgerecht angefochten haben, doch lässt sich weder rechtfertigen noch erklären, warum sie diese Fürsorge nicht auch den zwischen 1983 und dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten zugute kommen ließ, die sich in der selben Situation befanden. ( vgl. Randnrn. 55-57 ) |
| Stichworte: | 1. Beamte und sonstige Bedienstete - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung - Neubeginn - Voraussetzung - Neue Tatsache - Beschluss über die Änderung der Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung, , (Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2, 90 und 91), , 2. Beamte und sonstige Bedienstete - Gleichbehandlung - Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Überprüfung - Anspruch auf Überprüfung nur für Beamte, die nach der Verkündung des Urteils vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 eingestellt worden sind - Fehlen einer objektiven Rechtfertigung, , (Beamtenstatut, Artikel 5 Absatz 3), |
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