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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 11.01.2001, Aktenzeichen: C-1/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-1/99

Urteil vom 11.01.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, dass die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln.

Wenn sich nämlich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

( vgl. Randnrn. 21, 32 )

2. Artikel 243 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer gegen zollbehördliche Entscheidungen zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das Gericht unmittelbar anrufen können.

Diese Vorschrift gehört nämlich zu Titel VIII des Zollkodex, der den Rechtsbehelf betrifft. Im Unterschied zu einem Großteil der materiellen Vorschriften des Zollkodex betreffen die Vorschriften dieses Titels nur einige wesentliche Aspekte zum Schutz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, ohne das Rechtsbehelfsverfahren im Einzelnen zu regeln. Daher hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, dass er das Rechtsbehelfsverfahren in groben Zügen festgelegt hat, nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, sich gegebenenfalls unmittelbar an eine unabhängige Instanz zu wenden. Im Übrigen enthält die Gemeinschaftsregelung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht einräumt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde abzusehen, um die unabhängige Instanz unmittelbar anzurufen, wenn das anwendbare nationale Recht die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde zwingend vorschreibt.

( vgl. Randnrn. 37-39, 42-43, Tenor 1 )

3. Artikel 244 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräumt, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift schränkt jedoch nicht die Befugnis der gemäß Artikel 243 dieser Verordnung mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

( vgl. Randnr. 49, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:Verordnung 2913/92/EWG
Vorschriften:Verordnung 2913/92/EWG Art. 243, Verordnung 2913/92/EWG Art. 244,
Stichworte:EG-Vertrag Art. 177 , VO Nr. 2913/92 Art. 243, VO Nr. 2913/92 Art. 244, 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für diese Auslegung, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234]), , 2. Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen der Zollbehörden - Frage, ob der Rechtsbehelf vor den Gerichten einen vorherigen Rechtsbehelf bei den Zollbehörden voraussetzt - Anwendung des nationalen Rechts, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243), , 3. Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aussetzung des Vollzugs - Für die Aussetzung des Vollzugs zuständige Behörden, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243 und 244),

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