JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.01.1996, Aktenzeichen: C-273/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 1 Nr. 5 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, deren Beachtung de iure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung dieses Erzeugnisses in ihrem Gebiet verbindlich ist, unabhängig von dessen etwaigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unverzueglich der Kommission zu übermitteln. Ein Mitgliedstaat verletzt diese Verpflichtung, wenn er eine Regelung mit Ausnahmen von einer Margarineverordnung erlässt, mit der er die Verwendung darin aufgezählter Substitutionserzeugnisse unter in ihr festgelegten Voraussetzungen erlaubt, ohne diese Regelung im Entwurfsstadium der Kommission übermittelt zu haben. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983 |
| Vorschriften: | Richtlinie 83/189/EWG vom 28. März 1983 Artikel 8, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln - Geltungsbereich - Erlaubnis, unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von der vorherigen Regelung Substitutionserzeugnisse zur Herstellung einer Ware zu verwenden - Einbeziehung, unabhängig von ihren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 8 Absatz 1), |
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