JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 11.01.1990, Aktenzeichen: C-38/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sind auch dann in vollem Umfang anzuwenden, wenn die betreffende Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt und wirksam geworden ist. Ein Mitgliedstaat kann nämlich die Nichterfuellung der ihm nach dem EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht unter Berufung darauf, andere Mitgliedstaaten kämen ihren Verpflichtungen ebenfalls nicht nach, rechtfertigen, da die Mitgliedstaaten in der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung die Durchführung des Gemeinschaftsrechts nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit knüpfen können. In den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag sind die geeigneten Rechtsbehelfe für den Fall vorgesehen, daß Mitgliedstaaten gegen ihre Vertragspflichten verstossen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 170, EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, |
| Stichworte: | Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfordernis, die volle Anwendung der nationalen Durchführungsbestimmungen trotz unterlassener Durchführung durch andere Mitgliedstaaten sicherzustellen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169, 170 und 189 Absatz 3 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 11.01.1990, Aktenzeichen: C-38/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 11.01.1990, C-38/89" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum