JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: C-491/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen dient tatsächlich der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes und konnte daher auf der Grundlage des Artikels 95 EG erlassen werden, ohne dass dem die Tatsache entgegensteht, dass dem Gesundheitsschutz bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit den von der Richtlinie festgelegten Harmonisierungsmaßnahmen entscheidende Bedeutung zugekommen ist. In der Gemeinschaft ist nämlich der Markt für Tabakerzeugnisse und insbesondere der für Zigaretten ein Markt, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt. Zudem sind die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen Erzeugnisse entsprechen müssen, insbesondere die hinsichtlich ihrer Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung, in Ermangelung einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Natur aus geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern. Da die bereits erlassenen einschlägigen gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen, nämlich die Richtlinie 89/622 über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen und die Richtlinie 90/239 über den Hoechstgehalt an Teer in Zigaretten, nur begrenzt Vorschriften über Herstellung und Etikettierung enthielten, stand es den Mitgliedstaaten frei, die nicht von diesen Richtlinien erfassten Aspekte durch nationale Vorschriften zu regeln. Angesichts des wachsenden Bewusstseins der Öffentlichkeit von der gesundheitsschädlichen Wirkung des Tabakkonsums wäre der freie Verkehr mit Tabakerzeugnissen infolgedessen wahrscheinlich dadurch behindert worden, dass die Mitgliedstaaten solche nationalen Vorschriften, die diese Entwicklung widerspiegelten, erlassen hätten, um den Verbrauch dieser Erzeugnisse durch Angaben oder Warnhinweise auf der Verpackung wirksamer einzudämmen oder die schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen durch die Einführung neuer Vorschriften über deren Zusammensetzung zu mindern. Einige Mitgliedstaaten hatten im Übrigen bereits entsprechende Vorschriften erlassen. In diesem Zusammenhang kann durch eine neue Harmonisierungsrichtlinie verhindert werden, dass durch den Erlass nationaler Vorschriften mit unterschiedlichen Anforderungen an die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Hindernisse für den freien Verkehr mit Tabakerzeugnissen in der Gemeinschaft entstehen. ( vgl. Randnrn. 64-75 ) 2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verbietet die Herstellung von Zigaretten in der Gemeinschaft, die den dort festgelegten höchstzulässigen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nicht einhalten. Zwar ist dieses Verbot keine Bestimmung, die unmittelbar die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zum Ziel hat, doch kann in einen auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassenen Rechtsakt eine solche Vorschrift aufgenommen werden, wenn sie die Umgehung bestimmter Verbote verhindern soll, die mit einem solchen Ziel für den Binnenmarkt erlassen worden sind, wie z. B. die Verbote des Inverkehrbringens und der Vermarktung von nicht den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Zigaretten in den Mitgliedstaaten. ( vgl. Randnrn. 82-90 ) 3. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Ziele verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Das mit der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 EG verfolgte Ziel ist angesichts des Zweckes und des Inhalts der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen insgesamt gegenüber dem Hauptziel der Richtlinie, nämlich der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes, nur von untergeordneter Bedeutung. Daraus folgt, dass Artikel 95 EG die einzige zutreffende Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist und diese zu Unrecht auch Artikel 133 EG als Rechtsgrundlage anführt. Diese irrige Bezugnahme auf Artikel 133 EG als zweite Rechtsgrundlage der Richtlinie führt jedoch nicht schon zu deren Ungültigkeit. Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken einer Gemeinschaftshandlung stellt nämlich bloß einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieser Handlung führt. ( vgl. Randnrn. 93-98 ) 4. Die Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, die die Hemmnisse beseitigen soll, die sich aus den Unterschieden ergeben, die noch zwischen diesen Vorschriften fortbestehen und das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig. Erstens ist nämlich das Verbot in Artikel 3 dieser Richtlinie, in der Gemeinschaft Zigaretten in den Verkehr zu bringen oder zu vermarkten, die den höchstzulässigen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nicht einhalten, zusammen mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie, die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Zigaretten, die diese Hoechstwerte einhalten, zuzulassen, eine Maßnahme, die geeignet ist, das dort genannte Ziel zu verwirklichen, und die unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein hohes Schutzniveau im Bereich der Gesundheit zu gewährleisten, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Zweitens ist das ebenfalls in Artikel 3 vorgesehene Verbot der Herstellung von Zigaretten, die nicht die dort festgelegten Hoechstwerte einhalten, besonders geeignet, den Verkehrsverlagerungen von Zigaretten, die innerhalb der Gemeinschaft für die Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, an der Quelle vorzubeugen. Diese Verlagerungen, die eine Form des Betrugs sind, können durch eine andere Maßnahme, wie die Verstärkung der Kontrollen an den Grenzen der Gemeinschaft, nicht ebenso wirksam bekämpft werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie an die Angaben auf den Zigarettenpackungen zum Gehalt an Schadstoffen und an die Warnhinweise über die gesundheitlichen Gefahren sind geeignete Maßnahmen, um im Zusammenhang mit der Beseitigung der Hemmnisse aufgrund der nationalen Etikettierungsvorschriften einen hohen Gesundheitsschutz zu erreichen. Mit diesen Maßnahmen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen des Ermessens, das ihm auf diesem Gebiet zusteht, nicht überschritten. Drittens ist das Verbot in Artikel 7 der Richtlinie, auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen bestimmte Begriffe wie niedriger Teergehalt", leicht", ultraleicht", mild" sowie Namen oder Bilder oder figurative oder andere Zeichen zu verwenden, die den Verbraucher zu irrigen Vorstellungen verleiten, geeignet, einen hohen Gesundheitsschutz zu erreichen. Dieses Verbot soll nämlich gewährleisten, dass der Verbraucher über die Schädlichkeit der Tabakerzeugnisse objektiv unterrichtet wird. Es ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil nicht offenkundig ist, dass schon eine Regelung der Verwendung dieser beschreibenden Merkmale eine objektive Unterrichtung der Verbraucher ebenso wirksam gewährleistet hätte, da diese beschreibenden Merkmale ihrer Natur nach geeignet sind, zum Tabakkonsum anzuregen. ( vgl. Randnrn. 124-141 ) 5. Das Eigentumsrecht gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Es kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. Artikel 5 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen schreibt die Angabe des Gehalts an Schadstoffen und Warnhinweise zu den gesundheitlichen Gefahren auf den Zigarettenpackungen vor. Diese Bestimmung wirkt sich allein dahin aus, dass sie das Recht der Tabakwarenhersteller, die Fläche auf bestimmten Seiten der Zigarettenpackung oder der Verpackung der Tabakerzeugnisse für die Anbringung ihrer Marke zu benutzen, begrenzt, tastet aber das Markenrecht der Hersteller nicht in seinem Wesensgehalt an. Diese Begrenzung soll einen erhöhten Schutz der Gesundheit bei der Beseitigung der Hemmnisse gewährleisten, die sich aus den nationalen Etikettierungsvorschriften ergeben. Artikel 5 stellt so gesehen eine verhältnismäßige Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts dar, die mit dem Schutz, den dieses Recht im Gemeinschaftsrecht genießt, vereinbar ist. Artikel 7 der Richtlinie soll im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein hohes Schutzniveau im Bereich der Gesundheit bei der Harmonisierung der Vorschriften für die Bezeichnung der Tabakerzeugnisse gewährleisten. Auch wenn dieser Artikel zu dem - auf die Verpackung der Tabakerzeugnisse beschränkten - Verbot führt, eine Marke zu verwenden, die eines der in dieser Bestimmung genannten beschreibenden Merkmale enthält, bleibt einem Tabakwarenhersteller dennoch die Möglichkeit, trotz Fortlassung dieses beschreibenden Merkmals auf der Verpackung weiterhin sein Erzeugnis durch andere Unterscheidungszeichen zu individualisieren. Die Beschränkungen des Markenrechts, die sich aus Artikel 7 ergeben können, entsprechen tatsächlich einem von der Gemeinschaft im Allgemeininteresse verfolgten Ziel und sind im Hinblick auf dieses Ziel kein unverhältnismäßiger, nicht tragbarer Eingriff, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antastet. ( vgl. Randnrn. 149-153 ) 6. Der Subsidiaritätsgrundsatz findet Anwendung, wenn sich der Gemeinschaftsgesetzgeber auf Artikel 95 EG stützt, da diese Vorschrift ihm keine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt verleiht. Die Prüfung, ob der Subsidiaritätsgrundsatz eingehalten worden ist, umfasst zwei Schritte. Erstens ist nämlich zu prüfen, ob das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden kann. Zweitens ist festzustellen, ob die Regelungsdichte der getroffenen Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung des von ihr angestrebten Zieles erforderlich ist. ( vgl. Randnrn. 179-184 ) 7. Artikel 7 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, der auf der Verpackung dieser Erzeugnisse die Verwendung beschreibender Merkmale verbietet, die beim Verbraucher irrige Vorstellungen über die Schädlichkeit dieser Erzeugnisse hervorrufen können, ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt. Das Hauptziel dieser Richtlinie, das die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse unter gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzes ist, betrifft grundsätzlich allein die Tabakerzeugnisse, die für die Vermarktung innerhalb des Binnenmarktes bestimmt sind. Zwar kann im Falle des Artikels 3 dieser Richtlinie, der den Hoechstgehalt an schädlichen Stoffen in Zigaretten festlegt, die Gefahr einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes es rechtfertigen, auf der Grundlage des Artikels 95 EG eine Bestimmung zu erlassen, die in Drittländer ausgeführte Erzeugnisse betrifft, soweit dies eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung der Binnenmarktvorschriften ist. Die Anwendung dieses Artikels 3 auf Tabakerzeugnisse, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, ist jedoch in diesem Fall vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen worden, weil er den Gefahren einer Umgehung der Richtlinienbestimmungen über den höchstzulässigen Gehalt an Schadstoffen in Zigaretten im Zusammenhang mit eventuellen illegalen Wiedereinfuhren in die Gemeinschaft oder mit eventuellen Verkehrsverlagerungen innerhalb der Gemeinschaft Rechnung tragen wollte. Dagegen betrifft Artikel 7 der Richtlinie ebenso wie Artikel 5 die Aufmachung der Tabakerzeugnisse und nicht deren Zusammensetzung. Die Gefahren einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes, die sich zum einen aus der illegalen Vermarktung von Zigaretten, die nicht den Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des höchstzulässigen Gehalts an Schadstoffen entsprechen, und zum anderen aus Tabakerzeugnissen ergeben, die nicht den Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Etikettierung und der Angaben auf der Verpackung dieser Erzeugnisse entsprechen, sind nicht unbedingt gleich groß oder gleicher Art und verlangen nicht zwangsläufig den Erlass der gleichen Maßnahmen. In Ermangelung eines entsprechenden Hinweises in der Richtlinie 2001/37 besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbot der Vermarktung der nicht den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie entsprechenden Tabakwaren innerhalb der Gemeinschaft durch ein gleichartiges Verbot für die in der Gemeinschaft für die Vermarktung in Drittländern verpackten Tabakerzeugnisse hat ergänzen wollen. ( vgl. Randnrn. 211-217, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 2001/37/EG, Richtlinie 89/622/EWG, Richtlinie 90/239/EWG, TRIPS-Übereinkommens |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, EGV Art. 95, EGV Art. 133, EGV Art. 295, EGV Art. 253, Richtlinie 2001/37/EG, Richtlinie 89/622/EWG, Richtlinie 90/239/EWG, TRIPS-Übereinkommens Art. 20, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes - Entscheidende Bedeutung des Gesundheitsschutzes bei der Wahl der Harmonisierungsmaßnahmen - Unbeachtlich, , (Artikel 95 EG, Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 2. Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes - Herstellungsverbot zur Verhinderung der Umgehung der Vorschriften über das Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt - Einbeziehung, , (Artikel 95 EG, Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 3. Handlungen der Organe - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente - Irrige Bezugnahme auf Artikel 133 EG als zweite Rechtsgrundlage - Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Richtlinie, , (Artikel 95 EG und 133 EG, Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 4. Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Harmonisierungsmaßnahmen - Kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, , (Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3, 5 und 7), , 5. Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Beachtung des Eigentumsrechts - Markenrecht - Verhältnismäßige Einschränkungen, die dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antasten, , (Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5 und 7), , 6. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Subsidiaritätsgrundsatz - Anwendung auf Rechtsakte, die zur Verwirklichung des Binnenmarktes erlassen worden sind - Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes - Kriterien, , (Artikel 95 EG), , 7. Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen - Artikel 7 - Verbot der Verwendung beschreibender Merkmale, die beim Verbraucher irrige Vorstellungen hervorrufen können - Anwendbarkeit nur auf die in der Gemeinschaft vermarkteten Tabakerzeugnisse, , (Artikel 95 EG, Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3, 5 und 7), |
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