JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: C-312/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar ist die Kommission gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ermächtigt und, je nach den Umständen, verpflichtet, Härtefälle zu regeln, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass Artikel 30 auch auf andere Arten von Schwierigkeiten anwendbar sein kann, sofern sie untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind. ( vgl. Randnrn. 46-47 ) 2. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium bei der Frage nach dem Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht ist, ob der betreffende Rechtsakt einzelfallbezogenen Charakter hat, sondern, über welchen Gestaltungsspielraum das Organ bei seinem Erlass verfügt. ( vgl. Randnrn. 53-55 ) 3. Ein Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt. ( vgl. Randnr. 57 ) 4. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich zwar, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher grundsätzlich allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen und zu beurteilen. Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat. ( vgl. Randnr. 69 ) 5. Eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn diese Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. Die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia wären jedoch nicht individuell von der Verordnung betroffen gewesen, die die Kommission ihnen zufolge gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zur Anpassung des in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingents hätte erlassen müssen, um den Auswirkungen der außergewöhnlichen Überschwemmungen der Jahre 1997 und 1998 auf die Erzeugung von Bananen in Somalia zu begegnen. Denn selbst wenn die Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich des angepassten Teils von dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Verteilungsschlüssel hätte abweichen können, hätte sie die betreffenden Importeure lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure von Bananen aus Somalia betroffen, also in gleicher Weise wie alle anderen Marktbeteiligten, die sich in einer entsprechenden Lage befanden. ( vgl. Randnrn. 73, 75-76, 79 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 404/93, Verordnung Nr. 3290/94 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 1, Verordnung Nr. 404/93 Art. 16 Abs. 3, Verordnung Nr. 404/93 Art. 30, Verordnung Nr. 3290/94, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die untrennbar mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden sind, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 30), , 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts - Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts, , (Artikel 288 Absatz 2 EG), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen - Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist - Zurückweisung, , 4. Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch den Gerichtshof - Zulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 5. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Weigerung der Kommission, Verordnungsbestimmungen zu erlassen, die es den Importeuren von Drittlandsbananen ermöglicht hätten, den Schwierigkeiten zu begegnen, die durch den Einbruch der Erzeugung in dem betreffenden Land infolge außergewöhnlicher klimatischer Ereignisse entstanden waren - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 16 Absatz 3, 18 und 19 Absatz 1), |
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