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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: C-29/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-29/99

Urteil vom 10.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung ist möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Teil der Entscheidung abtrennen lassen.

Was die dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügte Erklärung angeht, sind die Teile, deren Fehlen zur Rechtswidrigkeit der Erklärung führen soll, in dieser Erklärung definitionsgemäß nicht enthalten und lassen sich aufgrund dessen von den dort aufgeführten Bestimmungen trennen. Die Nichtigerklärung des dritten Absatzes dieser Erklärung, soweit bestimmte Artikel dieses Übereinkommens dort nicht genannt sind, würde keineswegs die rechtliche Tragweite der Bestimmungen berühren, zu denen sich der Rat bereits geäußert hat und würde mithin den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Wesensgehalt verändern.

Somit ist der Umstand, dass die Erklärung Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, kein Hindernis für die Nichtigerklärung dieser Erklärung insoweit, als darin die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen nicht genannt sind.

( vgl. Randnrn. 45-47 )

2. Der Umstand, dass im EAG-Vertrag nicht vorgesehen ist, dass sich der Gerichtshof im Wege eines Gutachtens zur Vereinbarkeit eines Abkommens, dessen Abschluss die Gemeinschaft plant, mit diesem Vertrag äußern kann, schließt nicht aus, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 146 EAG-Vertrag mit einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst werden kann, mit dem ein Beschluss über den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen genehmigt wird.

( vgl. Randnr. 54 )

3. Die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu einem internationalen Übereinkommen durch den Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag hat die rechtliche Wirkung, dass die Kommission zum Abschluss dieses Übereinkommens innerhalb des durch den Beschluss des Rates gesetzten Rahmens ermächtigt wird. Genehmigt der Rat den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt, hat er die in diesem Übereinkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten, da ein mit diesen Bedingungen nicht im Einklang stehender Beschluss vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft verstieße. Außerdem ergibt sich aus der gegenseitigen Pflicht der Organe zu redlicher Zusammenarbeit, dass der Beschluss des Rates der Kommission ermöglichen soll, sich im Einklang mit internationalem Recht zu verhalten.

Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, wonach eine Organisation, der die Möglichkeit offensteht, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, dem Verwahrer im Falle ihres Beitritts eine Erklärung übermittelt, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist, ist im Interesse der übrigen Vertragsparteien dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Erklärung über die Zuständigkeiten vollständig sein muss. Demnach war der Rat kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, seinem Beschluss über die Genehmigung des Beitritts zu diesem Übereinkommen eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten als Anhang beizufügen.

( vgl. Randnrn. 67-71 )

4. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft ist nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden.

( vgl. Randnr. 82 )

5. In Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft in den unter die Artikel 7, 14, 16 Absätze 1 und 3 sowie 17 bis 19 des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit fallenden Bereichen ergibt sich aus den Artikeln 30 bis 32 EAG-Vertrag, dass diese Gemeinschaft über eine Regelungszuständigkeit verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Ein solcher Rechtsetzungsakt stellt nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar. Nach Artikel 33 Absatz 1 EAG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EAG-Vertrag erlässt die Kommission die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen". Nach Absatz 3 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen bekannt zu geben. Gemäß Artikel 37 EAG-Vertrag verfügt die Gemeinschaft über eine Zuständigkeit für jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art", wenn die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Demzufolge hätten die Artikel 7 - wonach jede Vertragspartei verpflichtet ist, einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen zu schaffen und diesen aufrechtzuerhalten -, 14 (Bewertungen und Nachprüfungen der Sicherheit der Kernanlagen), 16 Absätze 1 und 3 (Notfallvorsorge) sowie 17 bis 19 (Standortwahl, Auslegung und Bau sowie Betrieb von Kernanlagen) des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, in dem Absatz der dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügten Erklärung genannt werden müssen, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden.

( vgl. Randnrn. 89, 93-94, 103 )
Rechtsgebiete:EAG-Vertrag
Vorschriften:EAG-Vertrag Art. 146, EAG-Vertrag Art. 30, EAG-Vertrag Art. 31, EAG-Vertrag Art. 32, EAG-Vertrag Art. 33, EAG-Vertrag Art. 34, EAG-Vertrag Art. 35, EAG-Vertrag Art. 36, EAG-Vertrag Art. 37,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Gegenstand - Teilnichtigerklärung - Voraussetzung - Abtrennbarkeit der angefochtenen Bestimmungen - Dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügte Erklärung, , (EAG-Vertrag, Artikel 146), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu einem internationalen Übereinkommen - Fehlen eines Verfahrens für ein vorheriges Gutachten des Gerichtshofes im EAG-Vertrag - Unbeachtlich, , (EAG-Vertrag, Artikel 146), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit - Verpflichtung des Rates, eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten abzugeben, , (EAG-Vertrag, Artikel 101 Absatz 2), , 4. EAG - Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit - Abgrenzung auf der Grundlage einer Unterscheidung zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen - Ausschluss, , 5. EAG - Gesundheitsschutz - Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Hinblick auf die von dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit erfassten Bereiche, , (EAG-Vertrag, Artikel 30 bis 33 und 37),

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