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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: C-153/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-153/00

Urteil vom 10.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Unter außergewöhnlichen Umständen obliegt es dem Gerichtshof jedoch, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. So kann die Entscheidung unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Ferner kann der Gerichtshof eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht Gründe dafür darlegt, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.

Fragen, deren Erheblichkeit auf einer bestimmten Auslegung eines nationalen Rechts beruht, das nicht dasjenige des vorlegenden Gerichts ist und in Bezug auf die die von diesem Gericht gewählte Auslegung hypothetisch ist, machen eine Begründung des Vorlagebeschlusses in diesem Punkt in besonderem Maß erforderlich. Daher sind derartige Fragen unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht erläutert, welche Gründe es veranlasst haben, die Auslegung, von der es ausgeht, als einzige in Betracht zu ziehen.

( vgl. Randnrn. 31-34, 37-40 )
Rechtsgebiete:EGV, belgische Strafgesetzbuch
Vorschriften:EGV Art. 234, EGV Art. 49, belgische Strafgesetzbuch Art. 458,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt - Frage, die auf der hypothetischen Auslegung eines nationalen Rechts beruht, das nicht dasjenige des vorlegenden Gerichts ist - Frage unzulässig, wenn keine spezifische Begründung gegeben wird, , (Artikel 234 EG),

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