JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.12.1998, Aktenzeichen: C-221/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren bedeutet nicht, daß der Richter auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien eingehen muß. Der Richter hat nach der Anhörung der Parteien und der Würdigung der Beweismittel über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen. 2 Nach Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht, nicht aber auf Fragen des Sachverhalts gestützt werden. Daher ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da bestimmte Teile des Vorbringens des Klägers nicht berücksichtigt worden seien, unzulässig, da der Gerichtshof zu einer neuen Beurteilung der vom Gericht festgestellten Tatsachen veranlasst werden soll, soweit dieser Rechtsmittelgrund keine Rechtsfragen enthält, die geprüft werden müssten, sondern lediglich unterschiedliche Auffassungen zu den Tatsachenfeststellungen des Gerichts, und soweit insbesondere nicht dargetan ist, welchen Einfluß die erwähnte Unterlassung auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat. 3 Nach Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt diesem Erfordernis nicht, wenn keine klare Beanstandung der rechtlichen Erwägungen des Gerichts vorgetragen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 178, EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht - Keine Pflicht zum Eingehen auf das gesamte Vorbringen der Parteien, , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Rechtsmittelgrund, der abweichende Auffassungen zu den Tatsachenfeststellungen enthält, jedoch keine Rechtsfragen aufwirft - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § Buchstabe c), |
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