JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.12.1998, Aktenzeichen: C-173/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie auf einen Fall, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der blosse Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 77/187/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 77/187/EWG, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1, Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Öffentliche Einrichtung, die ein Unternehmen mit einer Dienstleistung beauftragt, mit der bisher ein anderes Unternehmen betraut war - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1), |
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