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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.12.1991, Aktenzeichen: C-19/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-19/91

Urteil vom 10.12.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

2. Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werden (siehe Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093).
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 171,
Stichworte:1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung, , (EWG-Vertrag, Artikel 171),

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