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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.12.1969, Aktenzeichen: 34-69 



EUGH – Aktenzeichen: 34-69

Urteil vom 10.12.1969


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES IST MIT DEN ZIELEN DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG, DIE GRUNDLAGE, RAHMEN UND GRENZEN DER VERORDNUNG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT SIND, UNVEREINBAR, WENN DEN ARBEITNEHMERN IHRE RECHTE GEMINDERT WERDEN, OHNE DASS SIE ZUM AUSGLEICH DIE IN DEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN ANSPRÜCHE ERHALTEN.

BESCHRÄNKUNGEN DÜRFEN DEN ARBEITNEHMERN DAHER NUR IN DEN FÄLLEN AUFERLEGT WERDEN, IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN IHNEN VORTEILE GEWÄHREN, DIE SIE OHNE DEREN ANWENDUNG NICHT HÄTTEN.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 48,
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - BESCHRÄNKUNG DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERGEBENDEN VORTEILE - BEIBEHALTUNG DER OHNE DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERLANGTEN VORTEILE, , ( EWG-VERTRAG ARTIKEL 48 BIS 51 ),

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