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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.11.1993, Aktenzeichen: C-60/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-60/92

Urteil vom 10.11.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gericht ist gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten, bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer vorgezogenen Zeugenvernehmung im Vorgriff auf einen Zivilprozeß den Grundsatz anzuwenden, daß ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, wenn ihre Beantwortung das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften umfasst.

Für die Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag durch die nationalen Behörden gelten nämlich grundsätzlich die nationalen Verfahrensvorschriften. Vorbehaltlich der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere seiner fundamentalen Grundsätze bestimmen sich die für die Gewährleistung der Verteidigungsrechte des Betroffenen geeigneten Verfahrensmodalitäten nach nationalem Recht und können von denen abweichen, die in gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gelten. Zwar schreibt das Gemeinschaftsrecht vor, daß einer Partei das Recht zuzuerkennen ist, im Rahmen eines von der Kommission nach der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Verfahrens Antworten zu verweigern, durch die sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln eingestehen müsste, jedoch handelt es sich um eine Garantie, die hauptsächlich dazu dient, den einzelnen vor Ermittlungsmaßnahmen zu schützen, die von einer staatlichen Behörde angeordnet werden, um ihn zu zwingen, Verhaltensweisen einzugestehen, für die ihm von dieser Behörde verhängte Sanktionen drohen. Sie ist nicht auf ein die Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag betreffendes innerstaatliches Zivilverfahren übertragbar, bei dem es allein um privatrechtliche Beziehungen zwischen einzelnen geht und das weder unmittelbar noch mittelbar zur Verhängung einer Sanktion durch eine staatliche Behörde führen kann.

2. Informationen, die die Kommission nicht in Ausübung ihrer Befugnisse nach der Verordnung Nr. 17 hätte erhalten können, die ihr aber zur Kenntnis gebracht worden sind, nachdem sie im Rahmen eines die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages betreffenden innerstaatlichen Verfahrens erlangt wurden, darf weder die Kommission ° noch im übrigen eine staatliche Stelle ° als Beweis für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln im Rahmen eines Verfahrens, das zu Sanktionen führen kann, oder als Indiz, das die Einleitung einer einem solchen Verfahren vorausgehenden Untersuchung rechtfertigen könnte, verwerten.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 5, EWGV Art. 85, EWGV Art. 86,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Beachtung im Rahmen von innerstaatlichen Zivilprozessen, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffen - Tragweite - Zivilprozeß zwischen einzelnen, der nicht zur Verhängung einer Sanktion durch eine staatliche Behörde führen kann - Recht zur Verweigerung einer Antwort, durch die eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln eingestanden werden müsste - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Verwertung von Informationen, die durch Ermittlungen nach der Verordnung Nr. 17 nicht erlangt werden könnten, aber im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen einzelnen erlangt wurden, durch die Kommission oder durch eine staatliche Behörde als Beweis im Rahmen eines Verfahrens, das zu Sanktionen führen kann, oder als Indiz, das die Einleitung einer einem solchen Verfahren vorausgehenden Untersuchung rechtfertigen könnte - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86, Verordnung Nr. 17 des Rates),

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